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   BGH, 09.12.1959 - IV ZR 178/59   

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BGH, 09.12.1959 - IV ZR 178/59 (https://dejure.org/1959,81)
BGH, Entscheidung vom 09.12.1959 - IV ZR 178/59 (https://dejure.org/1959,81)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 1959 - IV ZR 178/59 (https://dejure.org/1959,81)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 31, 329
  • NJW 1960, 957
  • MDR 1960, 385
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.10.1956 - VI ZR 201/55

    Gleichberechtigung und Unterhaltspflicht

    Auszug aus BGH, 09.12.1959 - IV ZR 178/59
    Natürlicher und den tatsächlichen Verhältnissen gemäßer dürfte die Auffassung sein, daß es sich bei einem solchen Ersatzanspruch um einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch zwischen den Eltern handelt, der sich aus ihrer gemeinsamen Unterhaltspflicht und aus der naturgegebenen Notwendigkeit ergibt, die Unterhaltslast im Innenverhältnis zwischen ihnen entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen, und der somit unabhängig davon besteht, ob nach dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgrundsatzes beide Eltern für den Unterhalt der Kinder diesen gegenüber als Gesamtschuldner oder nur anteilmäßig haften (vgl. dazu BGHZ 22, 51 ff = MdR 1957, 154 mit Anm. von Beitzke, ferner Palandt/Lauterbach, BGB § 606 Anm. 4).
  • BGH, 13.03.2008 - IX ZR 136/07

    Beratungsverschulden eines Rechtsanwalts bei der Prüfung von Verjährungsfristen

    b) Der spezielle Schutzzweck des § 197 BGB liegt darin zu verhindern, dass regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen des Gläubigers sich mehr und mehr ansammeln und schließlich einen Betrag erreichen, dessen Aufbringung in einer Summe dem Schuldner immer schwerer fällt (BGHZ 31, 329, 335; 80, 357, 358; 98, 174, 184; Motive Bd. I, S. 305).

    Daneben ist eine Rechtfertigung der kurzen Verjährungsfrist auch darin zu sehen, dass es gerade bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen oft sehr schwer ist, sichere Feststellungen für eine Zeit zu treffen, die bis zu 30 Jahren zurückliegt (vgl. BGHZ 31, 329, 335; 98, 174, 184).

  • BGH, 17.04.2013 - XII ZB 329/12

    Auskunftspflicht unter geschiedener Elternteilen: Einkommensauskunft durch den

    b) Ebenso kann die Auskunft erforderlich sein, um einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch zu berechnen, den der Bundesgerichtshof angenommen hat, um die Unterhaltslast gegenüber Kindern auch im Innenverhältnis zwischen den Eltern entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (BGHZ 31, 329, 332 = FamRZ 1960, 194, 195; BGHZ 50, 266, 270 = FamRZ 1968, 450, 451; Senatsurteil BGHZ 104, 224 = FamRZ 1988, 831, 833; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 558/80 - FamRZ 1981, 761, 762).

    Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch als selbständiges Rechtsinstitut ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 31, 329 = FamRZ 1960, 194, 195) näher begründet worden für einen Fall, in dem die Mutter nach Kriegsende mehrere Jahre lang die gemeinschaftlichen ehelichen Kinder allein unterhalten hatte.

  • BGH, 19.12.2000 - X ZR 128/99

    Verjährung des Anspruchs wegen Verarmung des Schenkers

    Da durch die Unterhaltsleistungen gleichzeitig die vom Unterhaltsverpflichteten geschuldeten Unterhaltszahlungen abgegolten werden, entstehen die Ersatzansprüche mit jeder bewirkten Unterhaltsleistung fortlaufend, stellen also ihrer Rechtsnatur nach selbst Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen dar (BGHZ 31, 329, 333, 334; MünchKomm./v. Feldmann, aaO, § 197 Rdn. 6 m.w.N.; Staudinger/Peters, BGB, 13. Bearb., § 197 Rdn. 44).
  • BVerwG, 29.08.1996 - 2 C 23.95

    Beamtenrecht - Beförderung, Auswahl der Beamten für ein neugeschaffenes

    Insoweit kommt der spezielle Schutzzweck des § 197 BGB zum Tragen, der verhindern soll, daß regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen des Gläubigers sich mehr und mehr ansammeln und schließlich einen Betrag erreichen, dessen Aufbringung in einer Summe dem Schuldner immer schwerer fällt (vgl. BGHZ 31, 329 [335]; 80, 357 f.; 98, 174 [184]).
  • BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 5/87

    Anspruch - Eltern - Auskunft - Einkünfte - Haftungsanteil

    Schließlich kann dahinstehen, ob der Kläger die begehrte Auskunft (auch) benötigt, um einen - bisher aber nicht, geltend gemachten - familienrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu berechnen, den der Bundesgerichtshof zugelassen hat, um die Unterhaltslast gegenüber Kindern auch im Innenverhältnis zwischen den Eltern entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (BGHZ 31/329, 332; SO " 266, 270; vgl. auch Senatsurteil vom''20. Mai 1981 - IVb ZR 558/80 - FamRZ 1981, 761, 762).
  • BGH, 10.07.1986 - III ZR 133/85

    Ratenkredit - §§ 138 Abs. 1, 812 BGB, § 197 BGB <Fassung bis 31.12.01>,

    bb) Der spezielle Schutzzweck des § 197 BGB liegt darin zu verhindern, daß regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen des Gläubigers sich mehr und mehr ansammeln und schließlich einen Betrag erreichen, dessen Aufbringung in einer Summe dem Schuldner immer schwerer fällt (BGHZ 31, 329, 335; 80, 357, 358 [BGH 06.04.1981 - II ZR 186/80]; Motive Bd. I, S. 305) Daneben ist eine Rechtfertigung der kurzen Verjährungsfrist auch darin zu sehen, daß es gerade bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen oft sehr schwer ist, sichere Feststellungen für eine Zeit zu treffen, die bis zu 30 Jahren zurückliegt (vgl. BGHZ 31, 329, 335).
  • BGH, 20.05.1981 - IVb ZR 558/80

    Begründetheit eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs wegen der Erfüllung

    Das Berufungsgericht hat den geltendgemachten Ausgleichsanspruch verneint, weil es hierfür - im Gegensatz zu den von dem Bundesgerichtshof in BGHZ 31, 329, 332 f und 50, 266 ff entschiedenen Fällen - an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehle.

    Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch als selbständiges Rechtsinstitut ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHZ 31, 329 ff näher begründet worden für einen Fall, in dem die Mutter nach Kriegsende mehrere Jahre lang die gemeinschaftlichen ehelichen Kinder allein unterhalten hatte.

    In einer späteren Entscheidung (BGHZ 50, 266) hat der Bundesgerichtshof, wiederum in einem Fall, in dem die Ehefrau allein für den Unterhalt eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes aufgekommen war, den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch unter Bezugnahme auf die Entscheidung BGHZ 31, 329 erneut grundsätzlich bejaht, ihn allerdings an die Voraussetzung geknüpft, daß die Ehefrau zu der Zeit, als sie die Unterhaltsleistungen erbrachte (entsprechend § 1360 b BGB), die Absieht gehabt haben müßte, von dem Ehemann Ersatz zu verlangen (vgl. BGH LM § 1360 b BGB Nr. 1, Anm. Johannsen).

    Bei dieser Sachlage entspräche die Zubilligung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruches im übrigen auch nicht dem Sinn und Zweck, dem dieser Anspruch nach den Grundsätzen der Entscheidungen BGHZ 31, 329 ff und BGHZ 50, 266 ff dienen soll.

  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 42/88

    Ausgleichsanspruch eines Ehegatten wegen der alleinigen Gewährung von Unterhalt

    Er beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber ihrem Kinde und ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Verhältnis zwischen ihnen entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (BGHZ 31, 329, 332; 50, 266, 267; Senatsurteile vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 558/80 - FamRZ 1981, 761, 762; vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 84/82 - FamRZ 1984, 775, 776; vom 24. Februar 1988 - IVb ZR 29/87 - BGHR BGB § 1606 Abs. 3 Ausgleichsanspruch, familienrechtlicher 1 = FamRZ 1988, 607, 609 und vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 89/87 - BGHR BGB § 1606 Abs. 3 Ausgleichsanspruch, familienrechtlicher 2 = FamRZ 1988, 834; zur rechtlichen Grundlage des Anspruchs s. Derleder, Anmerkung zum Senatsurteil vom 11. Mai 1988 - EzFamR BGB § 1606 Nr. 5).

    Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch richtet sich auf eine von Monat zu Monat zu bewirkende Geldleistung; er verjährt gemäß § 197 BGB in vier Jahren (BGHZ 31, 329, 335).

  • BGH, 20.04.1967 - VII ZR 326/64

    Verjährung von Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag

    Anders hat er - wie ebenfalls schon das RG (RGZ 170, RGZ Band 170 Seite 252) - in Fällen entschieden, in denen Rückgriff verlangt wurde für solche Leistungen, die als "regelmäßig wiederkehrende" im Sinne des § 197 BGB erbracht worden waren, nämlich Rückstände von Unterhaltsleistungen (BGHZ 31, BGHZ 31 Seite 329 = NJW 60, NJW Jahr 60 Seite 957) und Versorgungsrenten (VII ZR 225/60 v. 8.3. 1962 = MDR 62, MDR Jahr 62 Seite 472 = LM Nr. 3 zu § 52 BVG und VII ZR 12/62 v. 19.9. 1963 = NJW 63, NJW Jahr 63 Seite 2315).
  • OLG Düsseldorf, 28.10.1980 - 6 UF 78/80
    Leistet ein Elternteil den Unterhalt allein, obwohl auch der andere zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist, so steht dem ersteren gegen den letzteren ein Ausgleichsanspruch zu (vgl. BGHZ 31, 329, 332; 50, 266, 270; BayObLG FamRZ 1964, 638; OLG Celle NJW 1974, 504; Senatsurteil vom 14. April 1980 - 6 UF 185/79 - n.v.; Diederichsen in Palandt, BGB 39. Aufl. Einf. vor § 1601 Anm. 5a).

    Dieser Ausgleichsanspruch ergibt sich aus der gemeinsamen Unterhaltspflicht der Eltern und der naturgegebenen Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Innenverhältnis zwischen ihnen entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (BGHZ 31, 329, 332).

    Die Frage, ob ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch (vgl. unter anderem BGHZ 31, 329, 332; 50, 266, 270) zwischen Unterhaltspflichtigen, die gegenüber einem Berechtigten gleichrangig und anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen haften (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB), der Beschränkung des § 1613 Abs. 1 BGB unterliegt, ist in Rechtsprechung und Literatur bislang nicht beantwortet worden.

    Der Bundesgerichtshof hat es in seinen bislang veröffentlichten Entscheidungen (BGHZ 31, 329; 50, 266) ausdrücklich unentschieden gelassen, ob ein Ehegatte, der einem gemeinschaftlichen Kind Unterhalt geleistet hat, deswegen gegen den anderen Ehegatten nur den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch, oder aber einen Anspruch aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) oder der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) geltend machen kann.

    Für eine derartige Beschränkung spricht auch die Auffassung des Bundesgerichtshofes, daß ein derartiger Anspruch jedenfalls der (kurzen) Verjährungsfrist von vier Jahren unterliegt (BGHZ 31, 329), und nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn der Kläger zu der Zeit, als er seine Leistung erbrachte, die Absicht hatte (§ 1360b BGB), solchen Ersatz zu beanspruchen (BGHZ 50, 266).

  • BGH, 29.11.1990 - IX ZR 94/90

    Vollstreckung aus einem von einem Elternteil erwirkten Urteil auf Kindesunterhalt

  • BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 84/82

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - Voraussetzungen eines familienrechtlichen

  • BGH, 12.06.2001 - XI ZR 283/00

    Zur Verjährung von "Uraltdarlehen" bei Enteignungsmaßnahmen der ehemaligen DDR

  • BVerwG, 09.06.1975 - VI C 163.73

    Anforderungen an die Erstattung von Hinterbliebenenbezügen an Angehörige eines

  • OLG Brandenburg, 11.02.2014 - 10 U 1/12

    Rechtsanwaltshaftung: Pflichtverletzung bei Unterlassen von Maßnahmen gegen eine

  • BGH, 25.05.1994 - XII ZR 78/93

    Rechtsfolgen der Übernahme der Betreuung der Kinder durch den zur Leistung von

  • BGH, 26.09.1991 - I ZR 149/89

    Verjährung des Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten

  • BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64

    Unterhalt II

  • BGH, 27.05.2008 - XI ZR 409/06

    Verjährung des Bereicherungsanspruchs des Darlehensnehmers bei vorzeitiger

  • BGH, 02.11.2005 - VIII ZR 39/04

    Verjährung von Ansprüchen des Leasingnehmers auf Rückzahlung periodisch

  • BGH, 10.07.1986 - III ZR 47/85

    Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträgen; Prüfung der Effektivzinsbelastung;

  • OLG Hamburg, 19.01.1988 - 4 U 242/87

    Rückforderungsanspruch des Mieters wegen überzahlter Heizkosten; Eintritt der

  • BGH, 03.04.1996 - XII ZR 86/95

    Pflicht des geschiedenen Ehegatten zur Zustimmung zum Quasi-Splitting

  • OLG Naumburg, 17.08.2006 - 4 UF 16/06

    Kosten für eine Krankenversicherung und für eine Pflegeversicherung im Unterhalt

  • OLG Koblenz, 15.04.2002 - 5 W 235/02

    Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen; Kostenentscheidung nach

  • LG Stuttgart, 19.09.2013 - 6 O 1/13
  • BGH, 27.04.1988 - IVb ZR 56/87

    Unterhaltsbestimmungsrecht gegenüber einem volljährigen Kind

  • OLG Dresden, 17.09.1998 - 8 U 3864/97

    Verjährung der Erstattungsansprüche der ehemaligen Treuhandanstalt

  • BGH, 26.06.1968 - IV ZR 601/68

    Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch

  • BGH, 11.05.1988 - IVb ZR 89/87

    Ausgleich für Zahlung von Kindergeld

  • BGH, 22.06.1967 - VII ZR 181/65

    Regelungsumfang der kurzen Verjährungsfristen

  • BGH, 24.02.1988 - IVb ZR 29/87

    Verpflichtung eines Elternteils zur Zustimmung einer anderweitigen Aufteilung des

  • OLG Düsseldorf, 07.05.2004 - 10 U 48/03

    Rückzahlungsanspruch des Leasingnehmers bei gewerblichem Leasing

  • OLG Köln, 20.06.1978 - 21 UF 412/77

    Zugewinnausgleich; Schuldner; Leistungsverweigerungsrecht; Grobe Unbilligkeit;

  • BGH, 06.11.1972 - III ZR 204/70

    Verpflichtung zur Erstattung eines Teils bereits geleisteter Versorgungszahlungen

  • BGH, 08.03.1962 - VII ZR 225/60
  • OLG Hamburg, 30.01.1989 - 4 U 229/88

    Bereicherungsanspruchs des Mieters; Rückzahlung von Mietzinsanteilen;

  • BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 29/88

    Gerichtsstand bei Klage; Befreiung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen eines

  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 25.81

    Versorgungsansprüche und Besoldungsansprüche eines Beamten - Verjährung von

  • OLG Hamm, 28.03.1990 - 11 U 144/89

    Vierjährige Verährungsfrist; Zinsanteile; Kapitaltilgungsanteile in den laufenden

  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 22.81

    Ermittlung der Verjährung von beamtenrechtlichen Besoldungsansprüchen und

  • OLG München, 12.06.2008 - 7 U 2184/08

    Voraussetzungen des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs

  • OLG Frankfurt, 20.02.1987 - 1 UF 222/86

    Arbeitsbeschaffungsmaßnahme; Zeitliche Befristung; Nachhaltige

  • OLG Hamburg, 18.02.1982 - 2 WF 58/82

    Zuständigkeit des Familiengerichts bei Zwangsvollstreckung aus einem anlässlich

  • OLG Frankfurt, 14.05.1987 - 1 WF 72/87

    Unterhalt eines minderjährigen Kindes; Ehescheidung; Leistende Elternteil;

  • BGH, 03.10.1967 - VI ZR 23/66

    Ersatz von Versorgungsleistungen auf Grund vermeintlicher Verschollenheit -

  • OLG Hamburg, 19.01.1988 - RE 4 U 242/87

    Verjährungsfrist; Rückforderungsansprüche des Mieters; Überzahlte Heizkosten

  • OLG Karlsruhe, 20.09.1982 - 18 UF 52/82
  • OLG München, 24.07.1980 - 26 UF 547/79
  • BGH, 29.03.1972 - IV ZR 88/70

    Abfindungsanspruch für Zugewinnausgleich aus einer Generalvereinbarung -

  • BGH, 19.03.1963 - VI ZR 66/62

    Rechtsmittel

  • OLG Düsseldorf, 06.11.1985 - 2 WF 138/85
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